Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der KOVACO, spol. s r.o.

1. Einleitende Bestimmungen

  1. Der Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der KOVACO, spol. s r.o. (im Folgenden auch „AGB“ genannt) ist eine Regelung der Beziehungen zwischen dem Hersteller – der KOVACO, spol. s r.o., mit dem Sitz in Mostová 2, 811 02 Bratislava – Staré Mesto, Ident.-Nr.: 36 038 911, eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts Bratislava III, Abteilung: Sro, Einlage Nr. 167483/B (im Folgenden „Hersteller“ genannt) und einer natürlichen Person, einer natürlichen Person – Unternehmer, oder einer juristischen Person als Kunde (im Folgenden „Kunde“ genannt) beim Verkauf eines Produkts oder der Erstellung eines Werks durch den Hersteller (im Folgenden „Lieferung“ oder „Produkt“ genannt).
  2. Die AGB bilden eine Anlage zum Rahmenvertrag, Vertrag (im Folgenden „Vertrag“ genannt), verbindlicher Bestellung oder Preisangebot und sind dessen integrierender Bestandteil. Die Bestätigung einer verbindlichen Bestellung durch den Kunden bedeutet die vorbehaltlose Annahme dieser AGB durch den Kunden. Andere besondere Bedingungen haben keinen Vorrang vor den AGB, es sei denn, sie werden vom Hersteller schriftlich anerkannt.
  3. Die Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch den Hersteller werden stets in einem gesonderten Vertrag geregelt. Wenn ein spezifischer Vertrag einen Sachverhalt anders regelt als die AGB, sind die Bestimmungen des Vertrags maßgebend.
  4. Abweichungen von diesen AGB sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Herstellers gültig. Änderungen dieser AGB können nur schriftlich vereinbart werden. Die Anwendung der AGB des Kunden ist ausgeschlossen.
  5. Die Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen des Kunden werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn der Hersteller sie ausdrücklich und schriftlich akzeptiert hat. Jede Anforderung oder Bedingung des Kunden, die mit diesen AGB unvereinbar ist, ist ungültig.
  6. Die Parteien sind an die folgende Rangfolge gebunden:
    1. die im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen,
    2. AGB,
    3. Incoterms® 2010 (sofern im Vertrag nicht anders angegeben),
    4. die Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem,
    5. die Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik, insbesondere das slowakische Handelsgesetzbuch.

2. Antrag auf Abschluss eines Vertrags

  1. Der Hersteller unterbreitet dem Kunden einen Antrag auf Abschluss eines Vertrags in Form eines Preisangebots, in dem in der Regel Art und Menge des angebotenen Produkts sowie der voraussichtliche Liefertermin des Produkts angegeben sind. Das Preisangebot bedarf der Schriftform und gilt für den in diesem Preisangebot festgelegten Zeitraum, der in der Regel 7 Kalendertage ab dem Datum der Angebotsabgabe nicht überschreitet.
  2. Der Antrag auf Abschluss eines Vertrags erlischt, wenn es vom Kunden nicht innerhalb der festgelegten Frist angenommen wird.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Antrag auf Abschluss eines Vertrags oder Teile davon ohne Zustimmung des Herstellers an Dritte weiterzugeben.
  4. Der Hersteller erstellt eine verbindliche Bestellung auf der Grundlage eines vom Kunden akzeptierten Preisangebots.
  5. Mündlich oder telefonisch erteilte Preisauskünfte sowie über das Internet eingeholte Informationen zu Produktpreisen sind lediglich Richtwerte und gelten nicht als Antrag auf Abschluss eines Vertrags.
  6. Preisangebote, die der Hersteller vor der Bestätigung einer verbindlichen Bestellung abgibt, sind unverbindlich und der Hersteller ist nicht verpflichtet, unter diesen Bedingungen einen Vertrag mit dem Kunden zu schließen.
  7. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, eine verbindliche Bestellung zu bestätigen.

3. Vertragsabschluss

  1. Vertrag ist eine Vereinbarung über die Lieferung eines Produkts, die zwischen dem Kunden und dem Hersteller im Sinne der Bestimmungen dieser AGB geschlossen wird.
  2. Ein Vertrag im Sinne dieser AGB kommt in dem Moment zustande, in dem der Kunde dem Hersteller innerhalb einer bestimmten Frist eine unterzeichnete/bestätigte verbindliche Bestellung vorlegt, die in vollem Umfang mit dem vorherigen Preisangebot des Herstellers übereinstimmt. Eine verbindliche Bestellung gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sie die folgenden Angaben enthält: Nummer des Preisangebotes, Vertragskennzeichnung oder sonstige Kennzeichnung, falls vom Hersteller vergeben, genaue Angabe der Art und Menge des bestellten Produkts, Kaufpreis aller Positionen und Preis für die Lieferung des Produkts, falls der Hersteller den Transport des Produkts auf der Grundlage des Preisangebots oder einer gültigen schriftlichen Vereinbarung durchführt, Firmenname des Kunden, Anschrift des Sitzes/des Geschäftsortes des Kunden, Ident.-Nr., USt-IdNr. und MwSt.-IdNr., falls der Kunde eine hat, E-Mail- und Telefonkontakt des Kunden, Vor- und Nachname der Kontaktperson für den Kunden, Anschrift und Ort der Lieferung des Produkts.
  3. Übermittelt der Kunde dem Hersteller eine verbindliche Bestellung, ohne dass der Hersteller zuvor ein konkretes Preisangebot abgegeben hat, oder stimmt sie nicht mit dem vorherigen konkreten Preisangebot überein, so gilt der Vertrag als zu dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem der Hersteller die Annahme der verbindlichen Bestellung dem Kunden bestätigt.
  4. Die in der Bestätigung der verbindlichen Bestellung genannten Liefertermine und Bedingungen gelten als vom Kunden akzeptiert.
  5. Alle Mitteilungen und Klarstellungen der Parteien bei den Vertragsverhandlungen oder der Vertragsdurchführung bedürfen stets der Schriftform, wobei die elektronische Kommunikation bei richtiger Adressierung ausreichend ist. Dies gilt auch für die Zustellung von Rechnungen an den Kunden sowie für die Zustellung von Produktreklamationen an den Hersteller. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die korrekte Adresse und etwaige Änderungen der Adresse mitzuteilen.
  6. Der Vertrag kann auch auf elektronischem Wege unter Verwendung einer garantierten elektronischen Signatur geschlossen werden, sofern der Kunde über eine solche verfügt.
  7. Irrtümlich bestelltes Produkt ist nicht zurückgegeben werden. Zusätzliche Änderungen des abgeschlossenen Vertrags sind nur mit vorheriger Zustimmung des Herstellers möglich. Der Hersteller kann der Rückgabe eines irrtümlich bestellten Produkts zustimmen. In diesem Fall ist der Hersteller berechtigt, vom Kunden die Zahlung einer Vertragsstrafe in der Höhe von 25 % des Kaufpreises zu verlangen, wenn es sich um ein Standardprodukt handelt, und 70 % des Kaufpreises, wenn es sich um eine Sonderanfertigung, Nicht-Standardausführungen oder Auslaufartikel handelt.
  8. Für den Fall, dass der Kunde die verbindliche Bestellung noch vor der Lieferung des Produkts aufgibt, ist er verpflichtet, dem Hersteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Kaufpreises für das bestellte Produkt zu zahlen, wenn es sich um ein Standardprodukt handelt, und in Höhe von 70 % des Kaufpreises, wenn es sich um eine Sonderanfertigung, Nicht-Standardausführungen oder Auslaufartikel handelt, für die er die Bestellung aufgegeben hat, und zwar spätestens an dem Tag, an dem das Produkt gemäß der verbindlichen Bestellung hätte geliefert werden müssen.

4. Preis und Zahlungsbedingungen

  1. Der Hersteller ist umsatzsteuerpflichtig. Auf den Kaufpreis wird die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen.
  2. Der Preis wird gemäß den Incoterms® 2010 (EXW Veľká Lehota, sofern im Vertrag nicht anders angegeben) auf der Grundlage der Vereinbarung der Parteien festgelegt. Von der Zahlung des Produktpreises darf kein Betrag abgezogen werden.
  3. Alle Produktpreise und sonstigen Kosten sind in Euro ohne Mehrwertsteuer angegeben. Die Produktpreise enthalten nicht die Kosten für Versand und Verpackung sowie alle anderen Leistungen, die in den Lieferbedingungen des Herstellers (im Folgenden „Lieferbedingungen“ genannt) gemäß Artikel 5 aufgeführt sind.
  4. Die Höhe des in der verbindlichen Bestellung angegebenen Kaufpreises bestimmt sich nach der aktuellen und gültigen Preisliste des Herstellers oder dem gültigen Preisangebot des Herstellers. Der Hersteller ist berechtigt, dem Kunden nach eigenem Ermessen einen Preisnachlass auf den Kaufpreis zu gewähren. Der durch Annahme einer verbindlichen Bestellung oder anderweitig vereinbarte Kaufpreis ist nur dann verbindlich, wenn der Hersteller Rohstoffe und Dienstleistungen zu einem Preis beschafft, der seiner Kalkulation zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts entspricht. Diese Bestimmung hat Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem Hersteller.
  5. Bei begründeten und nachweisbaren Änderungen der Energie-, Rohstoff-, Leistungspreise oder Gesetzesänderungen, die sich auf den Preis des Produkts auswirken, hat der Hersteller das Recht, den Preis des Produkts durch schriftliche Mitteilung an die Gegenpartei einseitig anzupassen.
  6. Erfolgt der Transport des Produkts durch den Hersteller, so richtet sich die Höhe der mit dem Transport des Produkts verbundenen Kosten nach den Lieferbedingungen in Artikel 5 oder nach einer Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Hersteller. Im Falle einer Erhöhung oder Senkung der marktüblichen Versandkosten um mehr als fünf Prozent (5 %) ist der Hersteller berechtigt, einseitig dieselbe Änderung der Versandkosten durch schriftliche Mitteilung an den Kunden vorzunehmen.
  7. Der Kunde zahlt dem Hersteller unverzüglich auch andere übliche Kosten und Gebühren, die ihm vom Hersteller mitgeteilt werden, insbesondere den Preis für die Verpackung des Produkts, die Manipulationsgebühr, einschließlich Verwaltungskosten, sofern diese anfallen mussten. Unter Kaufpreis ist ferner der Preis für das Produkt einschließlich der Kosten gemäß dieser Klausel zu verstehen.
  8. Der Kaufpreis ist innerhalb der auf der Rechnung des Herstellers angegebenen Frist und in der dort angegebenen Währung zu zahlen.
  9. Der Hersteller schickt die Rechnung an die vom Kunden angegebene Post- oder E-Mail-Adresse. Die Nichtzustellung der Rechnung an den Kunden aufgrund der Nichtmitteilung einer Adressänderung, einer Änderung der E-Mail-Adresse oder eines anderen, nicht vom Hersteller zu vertretenden Grundes hat keinen Einfluss auf das Fälligkeitsdatum der Rechnung; in diesem Fall gilt die Rechnung als am dritten Werktag nach dem Versanddatum eingegangen.
  10. Der Hersteller ist berechtigt, vor der Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung des Produkts mittels einer Vorausrechnung vom Kunden eine Vorauszahlung des Kaufpreises, der Transportkosten, wenn der Transport vom Hersteller übernommen wird, und anderer damit verbundener Zahlungen bis zur vollen Höhe zu verlangen. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, das Produkt zu liefern, solange die Zahlung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und er mit dieser Verpflichtung nicht in Verzug ist.
  11. Der Hersteller behält sich das Recht vor, vom Kunden eine Anzahlung von bis zu 100 % des vereinbarten Preises zu verlangen.
  12. Wird eine Teilzahlung im Voraus vereinbart, so wird eine Vorausrechnung ausgestellt, die innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Ausstellungsdatum zahlbar ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine solche Vorauszahlung gilt nicht als Vorschuss.
  13. Der Kunde zahlt die Rechnung in EUR auf das in der Rechnung angegebene Konto des Herstellers. Alle Gebühren und sonstigen Kosten, die mit der Zahlung verbunden sind, gehen zu Lasten des Kunden.
  14. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Zahlung zu kürzen oder von der Erfüllung von Bedingungen abhängig zu machen, die nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurden.
  15. Als Datum der Zahlung durch den Kunden gilt das Datum, an dem der vereinbarte Betrag auf dem Bankkonto des Herstellers gutgeschrieben wird. Fällt bei der für den Zahlungstag maßgeblichen Bank der letzte Tag der Zahlung der Rechnung auf einen Samstag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Bankfeiertag, so ist der letzte Tag der Zahlung der Rechnung der nächste Arbeits-(Bank-)tag nach dem Wochenende, nach einem gesetzlichen Feiertag oder nach einem Bankfeiertag der betreffenden Bank.
  16. Der Kunde erwirbt das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises. Eine einseitige Verrechnung oder Abtretung von Forderungen des Kunden gegen den Hersteller ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herstellers zulässig.
  17. Bei Nichtbezahlung des Produktpreises durch den Kunden innerhalb des vereinbarten Fälligkeitstermins ist der Hersteller berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen in Höhe von 0,05 % des unbezahlten Betrags für jeden Verzugstag in Rechnung zu stellen.
  18. Der Hersteller ist berechtigt, vom Kunden eine Vertragsstrafe (zusätzlich zum vollen Schadenersatz) in Höhe von zwanzig Prozent (20 %) des Preises der Gesamtmenge des Vertragsprodukts für jeden einzelnen Vertragsverstoß des Kunden zu verlangen, die am Tag nach der Zustellung der Abrechnung der Vertragsstrafe an den Kunden zahlbar ist.
  19. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nach (z. B. wenn er eine Vorauszahlung oder eine andere Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt), so ist der Hersteller berechtigt:
    • andere Lieferungen auszusetzen,
    • die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufzuschieben, bis der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt hat,
    • vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

5. Lieferbedingungen

  1. Die Lieferbedingungen werden gemäß Incoterms® 2010 (EXW Veľká Lehota, sofern im Vertrag nicht anders angegeben) auf der Grundlage der Vereinbarung der Parteien festgelegt.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, vor dem Vertragsabschluss mit dem Hersteller die gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (falls zugeteilt) anzugeben, unter der das Produkt erworben wird (MwSt.-IdNr.), wenn das Produkt auf dem Gebiet der Slowakischen Republik (im Folgenden „SR“ genannt) geliefert wird, sowie bei der innergemeinschaftlichen Lieferung des Produkts in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „EU“ genannt). Der Kunde ist verpflichtet, dem Hersteller jede Änderung oder Löschung seiner MwSt.-IdNr. unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wenn der Transport des Produkts vom Hersteller organisiert oder durchgeführt wird, ist der Kunde verpflichtet, die Übernahme der Lieferung des Produkts direkt auf dem Transportdokument zu bestätigen, das den Transport des Produkts in einen anderen EU-Mitgliedstaat (außer der Slowakei) belegt. Wird der Transport vom Kunden organisiert oder durchgeführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Hersteller unmittelbar nach der Lieferung des Produkts die Unterlagen über den Transport des Produkts zu übermitteln (wenn der Transport vom Kunden organisiert wird – das Transportdokument, das den Bestimmungsort der Lieferung des Produkts mit dem Namen und der Unterschrift des Frachtführers enthält; wenn der Transport vom Kunden durchgeführt wird – die Bestätigung des Kunden, dass er das Produkt transportiert und in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Empfang genommen hat, mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben: Name und Anschrift des Kunden, Menge und Art des Produkts, Anschrift des Ortes und Datum der Beendigung des Transports, Vor- und Nachname des Fahrers des Kraftfahrzeugs in Druckbuchstaben und seine Unterschrift sowie Kennzeichen des Kraftfahrzeugs; im Falle der Ausfuhr des Produkts außerhalb der EU – von der zuständigen Zollstelle beglaubigtes Einheitspapier für die Ausfuhr des Produkts per LKW). Am Ende des Kalendermonats stellt der Hersteller eine Bestätigung des Erhalts des Produkts aus, die eine Liste aller Lieferungen des Produkts für den Kalendermonat enthält, in dem das Produkt an den Kunden geliefert wurde, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart (z. B. elektronische Datenübertragung). Dieses Dokument muss vom Kunden innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt bestätigt und an den Hersteller zurückgesendet werden. Verstößt der Kunde gegen seine in Absatz 5.2 genannten Verpflichtungen, so hat er die zusätzliche Mehrwertsteuer und die von den zuständigen Steuerbehörden beim Hersteller erhobenen Bußgelder innerhalb von zehn (10) Tagen nach der Zustellung der Rechnung des Herstellers an den Kunden zu zahlen.
  3. Im Falle von Produktlieferungen an einen Kunden, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerpflichtig ist, wenn es sich um eine Lieferbedingung gemäß Incoterms® 2010 mit einem vereinbarten Ort der Lieferung auf dem Gebiet der SR handelt, wird der Hersteller die Produktlieferung mit slowakischer Mehrwertsteuer fakturieren, wenn dem Hersteller zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung keine Transporterklärung des Kunden oder kein Transportdokument vorliegt, das den Transport des Produkts in einen anderen EU-Mitgliedstaat belegt.
  4. Wenn der Kunde dem Hersteller Dokumente vorlegt, die den Transport des Produkts in einen anderen EU-Mitgliedstaat bestätigen, und das Produkt dennoch nicht in einen anderen EU-Mitgliedstaat transportiert, sondern auf dem Gebiet der Slowakischen Republik eine Nachbearbeitung, Änderung des Produkts vornimmt, oder das Produkt anderweitig aufwertet und der Steuerverwalter dem Hersteller anschließend eine zusätzliche Mehrwertsteuer und eine Strafe wegen des fehlenden Nachweises der Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat auferlegt, verpflichtet sich der Kunde, die zusätzliche Umsatzsteuer sowie die festgesetzte Strafe in Form einer Entschädigung an den Hersteller in voller Höhe innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt der Rechnung durch den Kunden zu zahlen.
  5. Wird die Ausfuhr des Produkts in ein Drittland (außerhalb der EU-Länder) vom Kunden veranlasst, ist der Kunde verpflichtet, die Ausfuhr spätestens bis zum Ende des sechsten (6.) Kalendermonats nach dem Monat der Rechnungsstellung durchzuführen. Wird das Produkt nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist exportiert, rechnet der Hersteller auf den Preis zusätzlich die entsprechende Umsatzsteuer gemäß den in der SR geltenden Gesetzen auf. Der Kunde verpflichtet sich, die zusätzliche Steuer sowie etwaige von der Steuerbehörde erhobene Strafen für die verspätete Zahlung der Umsatzsteuer als Entschädigung an den Hersteller in voller Höhe innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt der Rechnung durch den Kunden zu zahlen.
  6. Erfolgen die Lieferungen des Produkts an den Kunden in kombinierter Form (sowohl direkt als auch über ein Lager), so verwendet der Hersteller für Direktlieferungen des Produkts die in der SR erteilte MwSt.-IdNr. und für Lieferungen über ein Lager in einem EU-Mitgliedstaat, in dem der Hersteller als Umsatzsteuerzahler registriert ist, die MwSt.-IdNr. des Landes, in dem sich das Lager befindet.
  7. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, das Produkt an den Kunden zu liefern, es sei denn, der Kunde stellt dem Hersteller auf dessen Verlangen eine oder mehrere der folgenden Garantien zur Verfügung: eine unwiderrufliche Bankgarantie, ein unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv, eine Schuldverschreibung, eine Vorauszahlung, eine Unternehmensgarantie oder eine andere vom Hersteller schriftlich genehmigte oder im Vertrag vereinbarte Form der Sicherheit.
  8. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, das Produkt an den Kunden zu liefern und hat das Recht, die Produktion des bestellten Produkts einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde mit der Zahlung von Forderungen des Herstellers (unabhängig von seinem Rechtstitel) gegenüber dem Kunden aus einem Vertrag in Verzug ist. Eine solche Maßnahme gilt nicht als Verzug des Herstellers.
  9. Ist der Kunde mit der Zahlung des Produktpreises in Verzug, ist der Hersteller berechtigt, die Zahlungsbedingungen einseitig zu ändern und behält sich gleichzeitig das Recht vor, das Produkt wieder in Besitz zu nehmen oder es erneut zu exportieren. Der Kunde ist verpflichtet, dem Hersteller jede Unterstützung zu gewähren, die dieser benötigt, um das Produkt wieder in seinen Besitz zu bringen oder es erneut zu exportieren. Die Kosten für die Wiedererlangung des Besitzes an der Ware oder die Wiederausfuhr der Ware gehen zu Lasten des Kunden.
  10. Im Falle einer Reklamation ist der Kunde nicht berechtigt, Zahlungen an den Hersteller oder das an den Hersteller zurückzusendende Produkt zurückzuhalten oder einseitig mit seinen Forderungen gegenüber dem Hersteller aufzurechnen. Der Anspruch (die Ansprüche) des Kunden wird (werden) gesondert behandelt, so dass die Verpflichtung des Kunden, dem Hersteller den Kaufpreis für das Produkt zum oder vor dem vereinbarten Fälligkeitsdatum zu zahlen, davon unberührt bleibt.
  11. Teillieferungen des Produkts sind zulässig.
  12. Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Hersteller im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung im Einzelfall ausdrücklich bestätigt wurden, jedoch nicht bevor der Hersteller vom Kunden alle Informationen und Unterlagen erhalten hat, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags erforderlich sind.
  13. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Ort der Lieferung des Produkts der Sitz des Herstellers. Der Hersteller ermöglicht es dem Kunden, die Ware zum vereinbarten Termin am Geschäftssitz des Herstellers entgegenzunehmen. Der Zeitpunkt der Lieferung gilt als Übernahme des Produkts durch den Kunden.
  14. Verpflichtet sich der Kunde, für den Transport des Produkts zu sorgen, ist er verpflichtet, das Produkt innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt der Mitteilung des Herstellers in Empfang zu nehmen.
  15. Verstößt der Kunde gegen den vorstehenden Absatz 5.14, ist der Hersteller berechtigt:
    • das Produkt auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden oder
    • das Produkt auf Kosten und Gefahr des Kunden im Lager des Herstellers oder eines Dritten einzulagern. Bei Lagerung des Produkts im Lager des Herstellers ist der Hersteller berechtigt, dem Kunden Lagerkosten in Höhe von 0,1 % des Kaufpreises für jeden Tag der Lagerung in Rechnung zu stellen. Bei Lagerung des Produkts im Lager eines Dritten ist der Hersteller berechtigt, dem Kunden die von diesem Dritten berechneten Lagerkosten in Rechnung zu stellen.
  16. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung des Produkts zu überprüfen, bevor er das Produkt entgegennimmt, und den Hersteller unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen, falls eine Abweichung zwischen den Angaben auf dem Lieferschein oder der Rechnung oder eine Beschädigung des Produkts oder dessen Verpackung, die möglicherweise durch den Spediteur verursacht wurde, festgestellt wird.
  17. Der Kunde ist verpflichtet, dem Hersteller offensichtliche Mängel an dem Produkt spätestens drei Werktage nach Lieferung des Produkts schriftlich mitzuteilen. Spätere Reklamationen dieser Art werden vom Hersteller nicht anerkannt.
  18. Ziff. 5.17 gilt nicht bei persönlicher Abholung des Produkts durch den Kunden am Ort der Lieferung.

6. Transporthilfsmittel und Versanddispositionen

  1. Wasserdichte Planen, Stopper, Holzpaletten und sonstiges Verpackungsmaterial der Ware sind nicht rückgabefähige Transporthilfsmittel und deren Entsorgung und Lagerung geht zu Lasten des Kunden.

7. Garantie und Haftung für Produktfehler

  1. Der Hersteller produziert das Produkt nach vereinbarten (internationalen, nationalen oder anderen) technischen Spezifikationen für Abmessungen, mechanische, physikalische, Oberflächen- oder andere vereinbarte Eigenschaften. Damit die technischen Spezifikationen und/oder andere zusätzliche Anforderungen des Kunden vertraglich bindend sind, müssen sie im Vertrag eindeutig festgelegt werden. Nur diese technischen Spezifikationen sind für den Hersteller in Bezug auf die Qualität und die Eigenschaften des Produkts vertraglich bindend, während gleichzeitig keine anderen Garantien oder Verpflichtungen des Herstellers in Bezug auf die Qualität und die Eigenschaften des Produkts entstehen.
  2. Der Hersteller gewährleistet, dass das gelieferte Produkt mindestens 24 Monate ab dem Lieferdatum für den vereinbarten, sonst üblichen Verwendungszweck tauglich ist oder die vereinbarten, sonst üblichen Eigenschaften behält, sofern im Datenblatt oder in der Bedienungs- und Wartungsanleitung nichts anderes angegeben ist.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt schnellstmöglich nach Lieferung des Produkts zu prüfen bzw. für eine Prüfung zu sorgen, je nach den Umständen. Der Kunde muss den Hersteller sofort nach der Übernahme des Produkts telefonisch über etwaige Schäden informieren. Der Kunde muss dem Hersteller offensichtliche Mängel des Produkts innerhalb von 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitteilen.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, das mangelhafte Produkt auf seine Kosten während eines angemessenen Zeitraums, mindestens jedoch 30 Tage ab der Mitteilung des Mangels, zum Zwecke der Überprüfung des Mangels durch den Hersteller oder einen von ihm benannten Dritten aufzubewahren. Die Beseitigung von Produktfehlern durch den Kunden, bevor das Produkt vom Hersteller geprüft wurde, ist ein Grund für die Nichtanerkennung des Produktfehleranspruchs bzw. die Ablehnung der Reklamation durch den Hersteller. Entsprechendes gilt, wenn das Produkt vor der Prüfung des Produkts durch den Hersteller an einen Dritten zur Prüfung durch den Kunden versandt wird.
  5. Bei der Verwendung des Produkts müssen die einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Der Kunde ist in vollem Umfang für die Einhaltung der für die Verwendung des Produkts geltenden Rechtsvorschriften verantwortlich.
  6. Der Hersteller ist nicht verantwortlich für Produktfehler, die verursacht werden durch:
    • Nichteinhaltung der Empfehlungen für den Kunden in der Bedienungs- und Wartungsanleitung,
    • nicht standardmäßige, nicht qualifizierte oder unsachgemäße Lagerung, Verwendung, Installation oder Testen des Produkts,
    • Gründe, die mit der Installation des Produkts mit einem anderen nicht zugelassenen Produkt zusammenhängen,
    • Versuche, das Produkt ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Herstellers zu verändern oder zu reparieren,
    • Gründe, die mit einer unsachgemäßen Handhabung, Beförderung oder Lagerung des Produkts zusammenhängen, oder
    • aus einem anderen Grund als der standardmäßigen Verwendung des Produkts.
  7. Die Garantie gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Kunde dem Hersteller alle auftretenden Mängel unverzüglich schriftlich mitteilt.
  8. Die Gültigkeit der Garantie erlischt sofort, wenn der Kunde oder ein Dritter die Anforderungen an die ordnungsgemäße Lagerung des Produkts nicht einhält, Änderungen oder Reparaturen am Produkt oder an einem Teil davon ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Herstellers vornimmt.
  9. Der Hersteller haftet nicht für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Anweisungen für Lagerung, Installation, Betrieb und Inbetriebnahme entstehen.
  10. Im Falle eines von einer der Parteien verursachten Schadens hat die geschädigte Partei keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns. Im Falle einer berechtigten Reklamation innerhalb des Garantiezeitraums wird das Produkt nach Wahl des Herstellers repariert oder für ein neues ersetzt. Die Reparatur des defekten Teils oder der Ersatz durch ein neues Teil erfolgt innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Kunde über die Art der Erledigung der Reklamation informiert wurde.
  11. Im Falle einer unberechtigten Reklamation ist der Hersteller berechtigt, dem Kunden die Kosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Beurteilung des reklamierten Produktfehlers entstanden sind, insbesondere die Kosten für Labortests des Produkts, den Transport des Produkts und Personalkosten.
  12. Keine Produktreklamation berechtigt den Kunden, die Zahlung zu verweigern oder weitere Lieferungen des Herstellers abzulehnen.
  13. Die Haftung des Herstellers gegenüber dem Kunden im Falle eines Schadenersatzes ist auf die Höhe des vom Kunden an den Hersteller gemäß dem betreffenden Vertrag gezahlten Preises beschränkt.
  14. Weitere Informationen zu den Garantie- und Reklamationsbedingungen, die ein integraler Bestandteil der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind, finden Sie auf der Webseite des Herstellers unter https://www.kovacocompany.de/unterlagen/.

8. Installation und Inbetriebnahme

  1. Der Hersteller übernimmt keine Einweisung, Installation oder andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung des Produkts, es sei denn, die Parteien haben dies schriftlich vereinbart.
  2. Umfasst die Lieferung des Produkts gemäß dem Angebot des Herstellers die Erbringung von Dienstleistungen, die in der Installation des Produkts bestehen, ist der Kunde verpflichtet, die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, insbesondere eine autorisierte Person für den schriftlich vereinbarten Zeitpunkt und Ort der Installation zu stellen. Die Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung gilt mit dem Datum der Inbetriebnahme des installierten Produkts als erfüllt.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, zum vereinbarten Zeitpunkt der Installation Folgendes zur Verfügung zu stellen:
    • den Aufstellungsort und insbesondere die Stromquelle und die Betriebsumgebung, die in der Bedienungs- und Wartungsanleitung des Herstellers für das Produkt angegeben sind,
    • eine kompetente Kontaktperson, die während der Installation mit den Technikern des Herstellers zusammenarbeitet,
    • einen IT-Spezialisten, wenn eine Verbindung zum Computernetz erforderlich ist,
    • ungehinderten Zugang der Techniker des Betreibers zum Aufstellungsort.

9. Höhere Gewalt

  1. Keine der Parteien ist für die Verzögerung oder die vollständige oder teilweise Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag verantwortlich, soweit ihre Erfüllung verhindert wurde, eine Verzögerung bei der Erfüllung eintrat oder die Erfüllung durch ein außergewöhnliches Ereignis außerhalb der angemessenen Kontrolle der betroffenen Partei behindert wurde, das vernünftigerweise nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war, einschließlich Ereignissen wie: Naturkatastrophen, Kriege, Militäreinsätze verschiedener Art, Unruhen, bürgerliche Unruhen, Sabotage, Revolutionen, Piraterie, Explosionen, Brände, Überschwemmungen, Generalstreiks, Aussperrungen, behördliche Eingriffe rechtmäßiger oder rechtswidriger Art oder andere Umstände, die unabhängig vom Willen der Partei eintreten, außerhalb der Kontrolle der Partei liegen und nicht hätten verhindert, abgewendet oder überwunden werden können (jedes dieser Ereignisse wird im Folgenden als „Ereignis höherer Gewalt“ genannt).
  2. Eine Partei, die aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, muss die andere Partei innerhalb von zehn (10) Tagen nach dem Eintreten/Ende eines solchen Ereignisses schriftlich per E-Mail benachrichtigen, wobei diese Benachrichtigung innerhalb weiterer zehn (10) Tage durch die ursprüngliche Benachrichtigung zu bestätigen ist. Auf Verlangen hat die betroffene Partei eine von der örtlichen Handelskammer ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines solchen Ereignisses höherer Gewalt vorzulegen oder das Vorliegen auf andere Weise glaubhaft zu machen.
  3. Dauert das Ereignis höherer Gewalt weniger als sechzig (60) aufeinanderfolgende Kalendertage, so behalten die Parteien ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, und die Frist für die Erfüllung dieser Pflichten sowie die Laufzeit des Vertrags werden um die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt verlängert.
  4. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt sechzig (60) oder mehr aufeinanderfolgende Kalendertage an, so ist jede Partei berechtigt, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung an die andere Partei vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass ein Recht oder eine Verpflichtung auf Schadensersatz besteht, es sei denn, es handelt sich um Schäden, die vor Beginn des Ereignisses höherer Gewalt entstanden sind, oder um Schäden, die nicht mit dem Ereignis höherer Gewalt zusammenhängen.
  5. Eine Vertragspartei, die es versäumt, die andere Vertragspartei gemäß Absatz 9.2 zu benachrichtigen, ist verpflichtet, der jeweils anderen Vertragspartei den durch die Verletzung dieser Pflicht entstandenen Schaden zu ersetzen.

10. Vertraulichkeit von Informationen, Werbung

  1. Der Hersteller behandelt alle Daten, die im Vertrag angeführt werden, sowie alle Informationen oder Dokumente, die dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Verfügung gestellt werden, vertraulich, und der Kunde verpflichtet sich, diese Daten oder Dokumente in keiner Form an Dritte weiterzugeben oder ihnen Zugang dazu zu gewähren, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben, durch Gerichtsbeschluss (einschließlich Schiedsverfahren), durch eine Behörde oder durch die Versicherungspolice des Herstellers. Die Weitergabe der oben genannten Informationen an Steuer-, Rechts- oder andere Berater, Wirtschaftsprüfer oder Versicherer des Herstellers, die durch berufliche oder vertragliche Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gebunden sind, gilt nicht als Verstoß gegen diese Bestimmung.
  2. Der Hersteller ist nicht für die Einhaltung der im Land der Einfuhr oder Durchfuhr des Produkts geltenden Gesetze verantwortlich, es sei denn, dies ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herstellers den Hersteller als Geschäftspartner zu nennen oder den Firmennamen oder das Logo des Herstellers in der Werbung für sich oder sein Unternehmen oder in Äußerungen gegenüber den Medien in irgendeiner Form zu verwenden.
  4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Hersteller im Rahmen des Customer Relationship Management-System (CRM) zur kontinuierlichen Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen für die Kunden und der Kundenzufriedenheit den gesamten Verkaufsprozess ab dem ersten Kontakt mit dem Kunden aufzeichnet, insbesondere durch die automatisierte Archivierung der gesamten bilateralen E-Mail-Kommunikation, in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften.

11. Wirtschaftssanktionen

  1. Der Kunde sichert zu und gewährleistet, dass er in Bezug auf seine Pflichten aus dem Vertrag und allen anderen Vereinbarungen mit dem Hersteller die Gesetze, Vorschriften und Durchführungsverordnungen, die von (i) der SR oder (ii) der EU und ihren Behörden oder (iii) dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder (iv) dem Amt zur Kontrolle von Auslandsvermögen (The Office of Foreign Assets Control „OFAC“) des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten (siehe: www.treasury.gov/resource- center/sanctions/Pages/default.aspx), die unter anderem den Abschluss von Transaktionen mit bestimmten ausländischen Ländern, Territorien, Körperschaften und Einzelpersonen sowie die Erbringung von Dienstleistungen für diese verbieten, derzeit einhält und auch weiterhin einhalten wird. Der Kunde sichert zu und gewährleistet, dass weder der Kunde noch eine Person, die vom Kunden profitiert, (i) eine Person ist, die in der Liste der besonders benannten Staatsangehörigen und gesperrten Personen (sog. Specially Designated Nationals and Blocked Persons) aufgeführt ist, die vom OFAC veröffentlicht wurde, oder in einer andere ähnliche Liste, die von einer der oben genannten Regulierungsbehörden herausgegeben wurde („gelistete Person“) oder (ii) von einem Ministerium/Amt, einer Agentur oder einem Vertreter, oder nicht anderweitig direkt oder indirekt von einer gelisteten Person oder der Regierung eines Landes kontrolliert wird oder in deren Namen handelt, das umfassenden Wirtschaftssanktionen unterliegt, die von einer der oben genannten Regulierungsbehörden verhängt wurden (jede gelistete Person und jede andere in Abschnitt (ii) beschriebene rechtliche Einheit und jedes andere Land wird im Folgenden als „gesperrte Person“ bezeichnet.
  2. Der Kunde erklärt ferner und gewährleistet, dass kein Produkt oder keine Dienstleistung, die er vom Hersteller erhält, ganz oder teilweise mit einer gesperrten Person, ihrem Eigentum oder ihren Produkten zu tun hat, deren Mitwirkung erfordert oder sich darauf bezieht.
  3. Der Kunde erkennt hiermit an und erklärt sich damit einverstanden, dass ein Verstoß des Kunden gegen eine der Bedingungen dieses Artikels zu irgendeinem Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit als wesentliche Vertragsverletzung angesehen wird.
  4. Der Kunde erklärt sich hiermit bereit, den Hersteller und seine gesetzlichen Vertreter, Direktoren/Führungskräfte und Angestellten zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten von und gegen alle Ansprüche, Anforderungen, Schadenersätze, Ausgaben, Bußgelder und Strafen, die im Zusammenhang mit einem angeblichen Verstoß gegen diese Zusicherung und Garantie durch den Kunden oder seine Vertreter entstehen. Der Hersteller kann jede Transaktion für eine gesperrte Person verweigern, aussetzen oder absagen, ohne dass eine Strafe oder eine Zahlung für das verweigerte, ausgesetzte oder abgesagte Produkt oder die Dienstleistung fällig wird, und/oder vom Vertrag oder jeder anderen Vereinbarung mit dem Kunden ganz oder teilweise zurücktreten oder diese kündigen, wenn (i) der Kunde oder sein Vertreter gegen die vorstehende Zusicherung und Gewährleistung verstoßen hat oder (ii) der Hersteller in gutem Glauben davon ausgeht, dass der Kunde oder sein Vertreter beabsichtigt, gegen die vorstehende Zusicherung und Gewährleistung zu verstoßen, und der Kunde nicht ohne unangemessene Verzögerung auf die Aufforderung des Herstellers hin eine angemessene und zufriedenstellende Zusicherung abgibt, dass er in voller Übereinstimmung mit diesem Artikel handelt. Der Kunde ist verpflichtet, alle Strafen und Schäden zu zahlen, die sich aus einem Verstoß gegen die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen ergeben.

12. Verpflichtungen zur Korruptionsbekämpfung

  1. Der Kunde versichert, dass weder er selbst noch einer seiner Eigentümer, Direktoren, Mitarbeiter oder eine andere in seinem Namen handelnde Person in Verbindung mit den im Vertrag vorgesehenen Handlungen und Transaktionen oder in Verbindung mit anderen geschäftlichen Transaktionen, an denen der Hersteller beteiligt ist, direkt oder indirekt eine Zahlung oder einen anderen Wertgegenstand an (i) einen Regierungsbeamten geleistet hat und leisten wird, angeboten hat und anbieten wird oder versprochen hat und versprechen wird, diese zu leisten; (ii) an eine politische Partei, einen Parteifunktionär oder einen Kandidaten für ein Amt; (iii) einen Dritten, wissentlich oder mit Verdacht, dass eine solche Zahlung oder ein solcher Wertgegenstand ganz oder teilweise an eine der vorgenannten Personen geleistet, angeboten oder versprochen wird; oder (iv) an eine natürliche oder juristische Person, wenn eine solche Zahlung oder eine solche Überweisung gegen das Recht des Landes, in dem sie geleistet wird, oder gegen das Recht der SK, der EU oder der USA verstoßen würde. Es ist die Absicht der Parteien, dass keine Zahlung oder Überweisung von Geld oder Wertgegenständen mit der Absicht oder Wirkung öffentlicher oder kommerzieller Korruption, der Annahme oder stillschweigenden Zustimmung zu Erpressung, Bestechung oder anderen illegalen oder unehrlichen Instrumenten zur Erzielung von Geschäften erfolgt. Dieser Artikel verbietet jedoch nicht die Gewährung von Geschäftsgeschenken von geringem Wert oder von geschäftsüblicher Bewirtung, sofern ein solches Geschenk oder eine solche Bewirtung in dem Staat, in dem sie gewährt werden, rechtmäßig sind, aus einem legitimen geschäftlichen Grund angeboten werden, durch die Umstände gerechtfertigt werden und nicht zu einem unehrlichen oder korrupten Zweck gewährt werden. Für die Zwecke des Vertrags bezeichnet der Begriff „Regierungsbeamter“ jeden Beamten oder Angestellten (i) einer lokalen, staatlichen, regionalen oder nationalen Regierung/Verwaltung oder eines Ministeriums/Staats oder eines Verwaltungsorgans, einer Agentur oder eines Vertreters davon, (ii) einer Gesellschaft, die sich ganz oder teilweise im Besitz oder unter der Kontrolle einer Regierung oder eines Staates oder eines Verwaltungsorgans befindet, oder (iii) einer öffentlichen internationalen Organisation, oder jede andere Person, die offiziell für oder im Namen einer solchen Regierung oder eines Ministeriums, eines Staates oder eines Verwaltungsorgans, eines Vertreters, einer Gesellschaft oder einer öffentlichen internationalen Organisation handelt.
  2. Die Gesetze zur Umsetzung des Übereinkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (das „OECD-Übereinkommen“), einschließlich der Antikorruptionsgesetze der SR und des Gesetzes der Vereinigten Staaten über ausländische Korruptionspraktiken (im Folgenden zusammen „einschlägige Antikorruptionsgesetze“ genannt), verbieten die direkte und indirekte Bestechung und die versuchte Bestechung von Amtsträgern. Beide Parteien kennen und verstehen die einschlägigen Antikorruptionsgesetze und verpflichten sich, diese einzuhalten und keine Maßnahmen zu ergreifen, die einen Verstoß gegen die einschlägigen Antikorruptionsgesetze oder einen Verstoß gegen die Gesetze eines anderen Landes, die dieselbe Art von Verhalten verbieten, darstellen oder verursachen würden.

13. Rücktritt vom Vertrag

  1. Jede Partei ist berechtigt, durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
    • die andere Partei wiederholt gegen den Vertrag verstoßen hat,
    • oder die andere Partei den Vertrag wesentlich verletzt hat. Als wesentliche Vertragsverletzung gilt insbesondere die Nichteinhaltung der Zahlungsfristen, der Verzug des Kunden bei der Zahlung von Forderungen des Herstellers (unabhängig vom Rechtstitel ihres Entstehens) gegenüber dem Kunden aus einem Vertrag, die Verletzung der Pflicht zur Sicherstellung der Zahlung des Kaufpreises für das Produkt oder die Nichtabnahme der festgelegten Produktmengen innerhalb der vereinbarten Fristen sowie die mangelnde Mitwirkung bei der Lieferung des Produkts,
    • oder aus den im Vertrag genannten Gründen.
  2. Der Rücktritt vom Vertrag endet in dem Moment, in dem die Willenserklärung der berechtigten Partei der anderen Partei zugestellt wird. Nach dieser Handlung können die Wirkungen des Rücktritts vom Vertrag nicht mehr ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei widerrufen oder geändert werden.
  3. Im Falle des Rücktritts des Herstellers vom Vertrag ist der Kunde verpflichtet, das Produkt auf eigene Kosten an den Hersteller zu liefern. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist der Hersteller berechtigt, die Rückgabe des Produkts auf Kosten des Kunden zu veranlassen.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt im Originalzustand an den Hersteller zurückzugeben, d. h. in dem Zustand, in dem es sich am Tag des Erhalts des Produkts befand, unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung. Im Falle der Rückgabe eines Produkts mit Mängeln, Schäden oder Abnutzung, die den Wiederverkauf des Produkts ausschließen, ist der Kunde verpflichtet, den Betrag zu zahlen, der dem Kaufpreis des zurückgegebenen Produkts entspricht, nachdem er das Produkt zurückgegeben hat.

14. Schlussbestimmungen

  1. Alle früheren Vereinbarungen oder Zusicherungen jeglicher Art, die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit diesen AGB getroffen wurden, werden durch diese AGB ersetzt.
  2. Jede Partei unterrichtet die jeweils andere Partei unverzüglich schriftlich über Änderungen ihrer Gewerbeberechtigung oder ihrer Angaben im Handelsregister, die sich unmittelbar auf die Bedingungen und die Erfüllung des Vertrags auswirken, sowie über die formelle Eröffnung eines Liquidations-, Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens.
  3. Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform und sind von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern beider Vertragsparteien zu unterzeichnen.
  4. Für die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechtsbeziehungen, die nicht durch den Vertrag geregelt sind, sowie für außervertragliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, gilt in vollem Umfang das Recht der SR ohne Rücksicht auf andere Grundsätze des Kollisionsrechts. Die Parteien vereinbaren die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte der SR für die Beilegung von allen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Streitigkeiten über die Gültigkeit, Auslegung und Beendigung des Vertrags, und alle Streitigkeiten, die nicht durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien beigelegt werden können, werden zur Entscheidung vorgelegt:
    • an das Stadtgericht Bratislava III als das für den Hersteller in der SR örtlich zuständige Gericht, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb der SR hat, oder
    • an das sachlich und örtlich zuständige Gericht der SR, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in der SR hat.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
  6. Die Projektunterlagen, technischen Spezifikationen sowie Muster, Kataloge und sonstige Produkte des Herstellers bleiben geistiges Eigentum des Herstellers.
  7. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er das vom Hersteller gelieferte Produkt nicht an Orte exportieren wird, die nach den EU-Ausfuhrbestimmungen verboten sind.
  8. Die Rechte und Pflichten der Parteien aus diesem Vertragsverhältnis richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des geltenden Handelsgesetzbuchs und des geltenden Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  9. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Hersteller dem Kunden per Post, E-Mail, Telefon oder auf anderem Wege Werbung, Werbematerialien und andere Informationen zusendet, die den Hersteller, die von ihm angebotenen Produkte und Dienstleistungen vorstellen oder sich auf sie beziehen. Der Kunde hat das Recht, dem Hersteller schriftlich mitzuteilen, dass er mit der Übermittlung der oben genannten Informationen nicht einverstanden ist, was der Hersteller respektieren wird.

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der KOVACO, spol. s r.o. ersetzen alle bisherigen AGB und treten ab dem 1.4.2023 in Kraft.

Bratislava, 1.4.2023

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Geschäftsführer der Gesellschaft KOVACO, spol. s r.o.